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LSG Thüringen Beschluss v. - L 6 SF 598/15 B

Leitsatz

Leitsatz:

Bei der Übermittlung eines Telefaxes ist es erforderlich, dass der Ausdruck des Schreibens dem Empfänger zur fristwahrenden Wirkung des Rechtsmittels zugeht; auf eine mögliche elektronische Speicherung beim Empfangsgerät kommt es nicht an. Insofern belegt ein Sendeprotokoll mit "OK-Vermerk" weder den Zugang des Faxes noch erbringt es einen Anscheinsbeweis für ihn.

Fundstelle(n):
QAAAF-17841

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