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VG München 14.07.2015 M 16 K 14.3767, NWB 51/2015 S. 3809

Gewerberecht | Festsetzung von Beiträgen zur Handwerkskammer

Die Beitragserhebung einer örtlichen Handwerkskammer muss sich als öffentlich-rechtliche Berufsorganisation zur Bestimmung bzw. Bemessung der Leistungskraft des Mitglieds stets auch am Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitsgebot messen lassen. Das Äquivalenzprinzip fordert, dass zwischen der Höhe des Beitrags und dem mit der Mitgliedschaft in der jeweiligen Organisation verbundenen Nutzen ein Zusammenhang mit der Folge bestehen muss, dass die Höhe des Beitrags weder in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen darf, den er abgelten soll, noch einzelne Mitglieder im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet. Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt, niemanden im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, ohne dass zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und Gewic...