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BFH 16.06.2015 IX R 26/14, BBK 24/2015 S. 1121

Steuerrecht | Herausgabe von Bestechungsgeldern an Arbeitgeber

Gibt ein Arbeitnehmer Bestechungsgelder, die er von einem Kunden angenommen hatte, an seinen Arbeitgeber heraus, führt die Herausgabe zwar zu Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften. Die Werbungskosten sind aber nur mit sonstigen Einkünften verrechenbar.

[i]2 Mio. € BestechungsgelderIm Streitfall hatte der Kläger in den Jahren 2000 bis 2005 Bestechungsgelder von einem Kunden seines Arbeitgebers in Höhe von fast 2 Mio. € angenommen. Nach der Aufdeckung zahlte der Kläger 2006 1,2 Mio. € an seinen Arbeitgeber als Wiedergutmachung. Die steuerlichen Folgen sind nach dem BFH drastisch:

  • Der [i]Bestechungsgelder sind sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 EStGArbeitnehmer muss in den Jahren 2000 bis 2005 sonstige Einkünfte in Höhe von insgesamt 2 Mio. € versteuern (§ 22 Nr. 3 EStG). Es handelt sich nicht um Arbeitslohn, weil die Bestechungsgelder gerade nicht für die Arbeitsleistu...