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Steuern mobil Nr. 1 vom

Track 23 | Außergewöhnliche Belastungen: Künstliche Befruchtung bei gleichgeschlechtlicher Beziehung

Die Aufwendungen einer in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft lebenden Frau für eine künstliche Befruchtung unter Verwendung von Samenzellen eines Spenders können nach einem aktuellen Urteil des FG Münster nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen, die beim VI. Senat des BFH anhängig ist. Zudem machen wir Sie auf eine Verfassungsbeschwerde zum Abzug von Adoptionskosten aufmerksam.

Um außergewöhnliche Belastungen geht es bei dem nächsten anhängigen BFH-Verfahren, das wir für Sie ausgewählt haben.

Kann eine Frau, die auf natürlichem Wege keine Kinder bekommen kann, ihre Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung – unter Verwendung von Samenzellen eines Spenders – als außergewöhnliche Belastungen geltend machen? Und zwar dann, wenn sie in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt? – Dies hat das Finanzgericht Münster aktuell verneint, jedoch die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Bei einem heterosexuellen Paar können die Kosten für eine medizinisch angezeigte künstliche Befruchtung steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Das gilt nach ...