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OLG Frankfurt 12.11.2015 20 W 186/15, NWB 52/2015 S. 3888

Insolvenzrecht | Rückkehr zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr der GmbH nach Insolvenzeröffnung

Für die dem Insolvenzverwalter zuerkannte wirksame Befugnis, den mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens neu beginnenden Geschäftsjahresrhythmus entweder durch eine entsprechende Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister oder einer sonstigen Mitteilung an das Registergericht ändern zu können (s. grundlegend NWB DAAAE-82025), reichen entsprechende, wenn auch nach außen erkennbare Mitteilungen des Insolvenzverwalters an das Finanzamt und/oder einzelne Gläubiger [i]infoCenter „Insolvenzbilanz (HGB, InsO)“ NWB KAAAE-60575 nicht aus. Adressat bleibt allein das Registergericht.

Anmerkung:

Die Entscheidung zur Rückkehr zum bisherigen Geschäftsjahr muss der Insolvenzverwalter zwar nicht sofort nach der Insolvenzeröffnung treffen, sondern kann – ggf. auch formlos – gegenüber dem Registergericht noch während des...