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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 7189/15 EFG 2016 S. 237 Nr. 3

Gesetze: UStG § 2 Abs. 1UStG § 25a Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. b EGRL 112/2006 Art. 9 Abs. 1

Anderweitig bestehende Unternehmereigenschaft umfasst auch gelegentlich ausgeübte Handelstätigkeit

Nachweis der Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung bei Erwerb von einem Unternehmer

kein Vertrauensschutz in deren Vorliegen bei ersichtlich beabsichtigter Umsatzsteuerhinterziehung des Lieferanten

Leitsatz

1. Eine natürliche Person, die bereits aufgrund einer anderweitig ausgeübten Tätigkeit als Unternehmer im S. d. § 2 Abs. 1 UStG gilt, ist auch insoweit als Unternehmer tätig, als sie weitere, gelegentlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeiten i. S. d. Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie ausübt. Zu diesen wirtschaftlichen Tätigkeiten gehören u. a. die Tätigkeiten als Händler, insbesondere die Nutzung von körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen.

2. Der Umstand, dass der Steuerpflichtige den Verkaufsgegenstand mit seinen privaten Mitteln erworben hat, steht der Annahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit bzw. der Unternehmereigenschaft nicht entgegen.

3. Für die Anwendung der Differenzbesteuerung auf die Weiterveräußerung von Gegenständen, die der Wiederverkäufer von einem Unternehmer erworben hat, ist abweichend vom Wortlaut des § 25a Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. b UStG nicht darauf abzustellen, ob der Vorlieferant im Rahmen seiner Umsatzsteuerveranlagung die Differenzbesteuerung angewendet hat, sondern darauf, ob bei objektiver Betrachtung die Lieferung des Vorlieferanten an den Wiederverkäufer dem Anwendungsbereich des § 25a UStG unterfiel.

4. Es ist Sache des Steuerpflichtigen, der die Anwendung der Differenzbesteuerung begehrt, die diesbezüglich anspruchsbegründenden Tatsachen, u. a. die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nr. 2 S. 2 UStG, darzulegen und nachzuweisen.

5. Vertrauensschutz hinsichtlich der Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nr. 2 S. 2 UStG kann dem Steuerpflichtigen nicht gewährt werden, wenn er nach dem Gesamtumständen davon ausgehen musste, dass es die Person, von der er Waren zum Wiederverkauf erworben hatte, auf eine Umsatzsteuerhinterziehung angelegt hat.

Fundstelle(n):
DStRE 2016 S. 1382 Nr. 22
EFG 2016 S. 237 Nr. 3
SAAAF-18578

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