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NWB direkt Nr. 1 vom Seite 21

Teilurlaubs- vs. Vollurlaubsanspruch

Dr. Henning-Alexander Seel

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB WAAAF-18970 Das entschieden, dass zumindest in den Fällen, in denen aufgrund vereinbarter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bereits vor Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses feststeht, dass es nur für kurze Zeit unterbrochen wird, ein Anspruch auf ungekürzten Vollurlaub entsteht, wenn das zweite Arbeitsverhältnis (mit demselben Arbeitgeber) nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres endet.

Ausführlicher Beitrag s. .

Besonderheiten bei Teilurlaubsansprüchen

[i]Anspruchskürzung bei Ausscheiden bis zum 30. 6.Wenn der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der ersten Jahreshälfte – d. h. bis einschließlich dem 30. 6. – ausscheidet, kommt es zu einer Anspruchskürzung (§ 5 Abs. 1 lit. c BUrlG). Für jeden Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr wird ein Urlaubsanspruch von einem Zwölftel des vereinbarten (Jahres-)Urlaubsanspruchs erworben. Wirkt eine Kündigung oder eine Aufhebungsvereinbarung zum 30. 6., endet das Arbeitsverhältnis noch in der ersten Hälfte des Jahres: „Mitternacht“ (= 24 Uhr des vorangehenden Tages, nicht 0 Uhr des Folgetages) und ist noch der ersten Jahreshälfte zuzure...