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NWB 1/2016 S. 14

Abgabenordnung | Einsprüche wegen Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes zurückgewiesen

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben am eine Allgemeinverfügung zur Zurückweisung der wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge erlassen. Am anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen von Zinsen für Verzinsungszeiträume vor dem werden damit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, der Zinssatz nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO verstoße gegen das Grundgesetz. Entsprechendes gilt für am anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Zinsfestsetzung für Verzinsungszeiträume vor dem .

Anmerkung:

Der Zinssatz für die Zinstatbestände der Abgabenordnung beträgt nach § 238 AO seit s...BGBl 1961 I S. 981BStBl 2014 II S. 925