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FG Köln Urteil v. - 1 K 2893/12 EFG 2016 S. 179 Nr. 3

Gesetze: BGB § 387, InsO § 96 Abs 1 Nr 3, AO § 218 Abs 2, InsO § 146 Abs 1, BGB § 199, AO § 224

Insolvenz

Beginn der Verjährungsfrist bei der Geltendmachung der insolvenzrechtlichen Wirkung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO

Leitsatz

1) Die insolvenzrechtliche Wirkung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO (Aufrechnungsverbot) kann nur innerhalb der Anfechtungsfrist des § 146 Abs. 1 InsO durchgesetzt werden; diese Frist ist auf die Hauptforderung entsprechend anwendbar und überlagert deren allgemeine Verjährungsfristen.

2) Die entsprechende Anwendung des § 146 Abs. 1 AO gilt auch dann, wenn die Aufrechnungserklärung erst nach der Insolvenzeröffnung abgegeben wird.

3) Die Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen i.S. des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt erst vor, wenn der Schuldner Klage erheben kann, die nach verständiger Würdigung in einem Maße Erfolgsaussicht hat, dass sie zumutbar ist; einer Zumutbarkeit der Klageerhebung steht insbesondere eine ältere, bis dahin ständige Rspr. eines Bundesgerichts bis zu einer Rechtsprechungsänderung entgegen.

Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 179 Nr. 3
IAAAF-19066

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