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BFH 10.11.2015 IX R 20/14, NWB 2/2016 S. 91

Einkommensteuer | Verfall von Knock-out-Produkten

Verfällt eine Option automatisch mit dem Überschreiten einer bestimmten Kursschwelle durch den zugrunde liegenden Basiswert, ist nach dem der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht erfüllt.

Anmerkung:

Die Besonderheit der sog. Knock-out-Produkte, die der Kläger zeichnete, bestand darin, dass seine Option zwangsläufig verfiel, weil der Kurs des Basiswerts die festgelegte Knock-out-Schwelle unterschritt. Für diesen Fall fehlt es an einem verlustrealisierenden Veräußerungsgeschäft. Der BFH hat klargestellt, das unterscheide den Urteilsfall von den Fällen, für die er entschieden hat, ein Verlust werde auch dann realisiert, wenn ein durch das Basisgeschäft indizierter negativer Differenzausgleich durch (optionales) Nichtausüben der (wertlosen) Forderung aus dem Termingeschäft vermieden...