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SteuerStud Nr. 2 vom Seite 75

Einkommensteuer: Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG

Dr. Sascha Bleschick

NWB JAAAF-05131, BStBl 2015 II S. 892

Leitsatz

Der Antrag auf Anwendung der tariflichen Einkommensteuer nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG erfordert nicht, dass der Anteilseigner aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann.

Sachverhalt
Die Klägerin C war im VZ 2011 (Streitjahr) vollzeitbeschäftigte Chefsekretärin bei der E-GmbH. Ihre Tätigkeit umfasste die Planung von Reisen und Terminen für die Geschäftsleitung, die Kundenbetreuung, die Lohnabrechnung und die Finanzbuchhaltung (nicht nur quantitativ und qualitativ untergeordnete Tätigkeit). Gleichzeitig war sie am Stammkapital der E-GmbH zu 5 % beteiligt. Hieraus erzielte sie im Streitjahr Beteiligungseinkünfte i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragte C die Besteuerung ihrer Beteiligungseinkünfte nach der tariflichen Einkommensteuer (Optionsrecht nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG). Das Finanzamt lehnte dies deshalb ab, weil C nicht die für eine Option erforderliche unternehmerische Beteiligung – so wie es sich insbesondere den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 16/7036, S. 14) entnehmen lasse – an der E-...