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Steuern mobil Nr. 2 vom

Track 14 | Auskunftsersuchen: Zunächst muss grundsätzlich der Steuerpflichtige befragt werden

Nach § 93 Abs. 1 Satz 3 AO sollen Dritte erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. Nur in einem atypischen Fall darf sich das Finanzamt ausnahmsweise direkt an einen Dritten wenden. Ein solcher liegt laut BFH vor, wenn aufgrund des bisherigen Verhaltens des Steuerpflichtigen feststeht, dass er nicht mitwirken wird und damit die Erfolglosigkeit des möglichen Auskunftsersuchens offenkundig ist.

Abschließend in der Rubrik „aktuelle Urteile” noch eine weitere Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur AO. Zu der Frage: Wann darf sich eine Finanzbehörde unmittelbar an andere Personen als den Steuerpflichtigen wenden? Sprich: an sog. Dritte?

Der X. Senat des BFH hat bekräftigt: Das Finanzamt muss sich grundsätzlich zuerst an den Steuerpflichtigen selbst wenden. Ein Auskunftsersuchen an Dritte – zum Beispiel an Lieferanten – ist ohne vorherige Anfrage an den Steuerpflichtigen nur sehr eingeschränkt möglich.

Nach § 93 Abs. 1 Satz 3 AO sollen Dritte erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Aufklärung des Sachverhalts durch den Steuerpflichtigen selbst nicht zum Ziel führt od...