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OLG München Beschluss v. - 34 Wx 47/14

Gesetze: BGB §§ 166, 727 Abs. 1; GBO §§ 20, 22 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 47 Abs. 2

Leitsatz

Leitsatz:

GBO §§ 20, 22 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 47 Abs. 2

1. Zum Nachweis der Auflassungsberechtigung, wenn der im Grundbuch eingetragene Gesellschafter einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) verstorben ist.

2. Der Erbnachweis macht einen zusätzlichen Nachweis zum Vorhandensein und etwaigen Inhalt einer gesellschaftvertraglichen Nachfolgeklausel nicht entbehrlich. Liegt ein - schriftlicher Gesellschaftsvertrag nicht vor, kann das Grundbuchamt zur Glaubhaftmachung seines Inhalts grundsätzlich eidesstattliche Versicherungen des verbliebenen Gesellschafters und des (der) Erben verlangen. Von Vertretern im Urkundstermin abgegebene "einfache" - wenn auch nachgenehmigte - Erklärungen zur Nachfolge in den Gesellschaftsanteil genügen dafür regelmäßig nicht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
ErbBstg 2016 S. 74 Nr. 3
NJW-RR 2016 S. 83 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 5/2016 S. 326
QAAAF-48537

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