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NWB Nr. 5 vom Seite 329

Fristenerlasse für 2015 – Hessen verlängert Steuererklärungsfristen bis 28. 2. 2017

Dr. Johannes R. Nebe

Bereits [i]Differenzierte Fristenrechtslage für 2015seit einigen Jahren wird eine bundeseinheitliche Regelung zur Verlängerung der Steuererklärungsfristen durch eine Gesetzesänderung angestrebt (vgl. Nebe, NWB 3/2013 S. 107). Mit § 149 AO-E i. d. F. des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) schreitet der Gesetzgebungsprozess voran (vgl. Korn/Strahl, NWB 49/2015 S. 3606, 3630 f., und Baum, NWB 52-53/2015 S. 3891). Bis zur endgültigen Verabschiedung und dem Inkrafttreten bleibt es – insbesondere für das Jahr 2015 – allerdings bei einer differenzierten Fristenrechtslage für Steuererklärungen in Deutschland.

I. 15 gleich lautende Ländererlasse: Frist bis

Die [i]Grundsätzlich: 31. 12. 2016gesetzliche Frist zur Abgabe der Steuererklärung für 2015 bis zum (§ 149 Abs. 2 AO) wird – mit Ausnahme von Hessen – nach 15 gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen vom NWB JAAAF-19219 in den Fällen, in denen die Steuererklärungen von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe nach §§ 3 und 4 StBerG bearbeitet werden, allgemein bis zum (bei land- und forstwirtschaftlichen Einkünften bis zum ) verlängert.

II. Weiterhin Pilotprojekt in Hessen: Frist bis

Hessen [i]Hessen bis 28. 2. 2017setzt das bisherige Pilotprojekt (vgl....