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NWB Nr. 5 vom Seite 332

Vorsicht bei Auskünften zum automatischen Austausch von Kontodaten

[i] DStV online, PM vom 21. 12. 2015 Der neue OECD-Standard zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (sog. Common Reporting Standard, CRS) verpflichtet Finanzinstitute künftig, wie bereits nach dem sog. FACTA-Abkommen mit den USA, bei ihren Kunden die steuerliche Ansässigkeit zu ermitteln und bestimmte Informationen an die Steuerverwaltung des Ansässigkeitsstaats weiterzugeben. Neukunden müssen hierzu per Formular seit dem eine Selbstauskunft abgeben und werden von den Banken zur Klärung von Zweifelsfragen pauschal an ihre steuerlichen Berater verwiesen.

Hinweis

[i]HaftungsrisikenDer DStV macht darauf aufmerksam, dass Steuerberater bei der Erteilung von Auskünften und dem Ausfüllen der Formulare zur steuerlichen Ansässigkeit vorsichtig agieren sollten, um etwaige Haftungsrisiken zu vermeiden.

  • [i]Vorschriften des Ansässigkeitsstaats sind zugrunde zu legenDer Bewertung müssen jeweils die Vorschriften des Ansässigkeitsstaats zugrunde gelegt werden, die von den deutschen Regelungen abweichen können. Die richtige Beratung des Mandanten erfordert daher von den Berufsangehörigen spezielle Kenntnisse und Erfahrungen der einschlägigen ausländischen Steuervorschriften.

  • [i]Deckung durch Berufshaftpflichtversicherung?Eine fehlerhafte Beratung kann insoweit nicht von der im gewöhnlichen U...