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BFH 09.11.2015 VI R 36/13, NWB 5/2016 S. 322

Lohnsteuer | Zur Berücksichtigung von Krankheitskosten als Werbungskosten

Aufwendungen, die ein berufstätiger Steuerpflichtiger für seine Gesundheit macht, können gleichzeitig den privaten und beruflichen Lebensbereich des Steuerpflichtigen betreffen. Sie können deshalb nach dem nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, sofern sie — ganz oder teilweise — klar und eindeutig durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sind. Ein solcher Zusammenhang wird für Kosten zur Abwendung von Krankheiten oder zur Wiederherstellung der Gesundheit angenommen, wenn wie bei sog. typischen Berufskrankheiten nach den gesicherten Erfahrungen der Medizin die Entstehung der Krankheit wesentlich S. 323durch den Beruf mit bedingt ist. Die Rechtsprechung des BFH erkennt darüber hinaus Krankheitskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ...