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BGH 29.09.2015 II ZB 23/14, NWB 5/2016 S. 326

Gesellschaftsrecht | Schätzung des Unternehmenswerts im Spruchverfahren

Im Spruchverfahren ist der gemeinsame Vertreter der Antragsberechtigten, die nicht selbst Antragsteller sind, grds. nicht beschwerdebefugt. Der Schätzung des Unternehmenswerts im Spruchverfahren können – so der BGH – auch fachliche Berechnungsweisen zugrunde gelegt werden, die erst nach der Strukturmaßnahme, die den Anlass für die Bewertung gibt, und dem dafür bestimmten Bewertungsstichtag entwickelt wurden. Dem stehen weder der Gedanke der Rechtssicherheit noch der Vertrauensschutz entgegen. Das Stichtagsprinzip wird von der Schätzung aufgrund einer neuen Berechnungsweise nicht verletzt, solange die neue Berechnungsweise nicht eine Reaktion auf nach dem Stichtag eingetretene und zuvor nicht angelegte wirtschaftliche oder rechtliche Veränderungen, insbesondere in steuerlicher Hinsicht ist.

Die Entscheidung klärt zunächst in prozessrechtlicher Hinsicht die Streitfrage, ob der gemeinsame Vertreter beschwerdebefugt ist. Der BGH führt aus, dass der gemeinsame Vertreter im Verfahren keine eigenen Rechte geltend macht und nicht wie eine Partei kraft Amtes einem Beteiligten gleichsteht. Daher lehnt der Senat eine Beschwerdebefugnis ab und verweist darauf, dass diese im Spruchverfahrensgesetz auch nicht vorgesehen ist. Auch dem Verfahrensfortführungsrecht des gemeinsamen Vertreters (vgl.