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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 8 K 8061/13 EFG 2016 S. 544 Nr. 7

Gesetze: EStG § 39d Abs. 3 S. 4EStG § 39b Abs. 6EStG § 41c Abs. 1EStG § 41c Abs. 4EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a DBA ZAF Art. 16 Abs. 1

Versorgungsbezüge eines in Südafrika ansässigen Pensionärs vom ehemaligen inländischen Arbeitgeber

Rückfall des Besteuerungsrechts an den Quellenstaat bei Nichtausübung im Ansässigkeitsstaat

keine Bindungswirkung einer Freistellungsbescheinigung gegenüber dem Arbeitnehmer

Leitsatz

1. § 41c Abs. 1 Satz 1 EStG 2009 ist entsprechend der ihm zugrunde liegenden Zielstellung, einen den materiell-rechtlichen Vorschriften entsprechenden zutreffenden Lohnsteuerabzug auch bei rückwirkender Änderung der Besteuerungsmerkmale sicherzustellen, auch bei der Durchführung des Lohnsteuerabzugs für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer anzuwenden.

2. Art. 16 Abs. 1 DBA Südafrika ist dahin zu verstehen, dass bei fehlender tatsächlicher Besteuerung der Ruhegehälter und ähnlichen Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Tätigkeit gezahlt werden, d.h. der Nichtausübung eines bestehenden Besteuerungsrechts im Ansässigkeitsstaat, dem Quellenstaat das Besteuerungsrecht zusteht.

3. Die Finanzbehörde ist nicht gehindert, im Besteuerungsverfahren gegenüber dem Arbeitnehmer einen anderen, ungünstigeren Rechtsstandpunkt zu vertreten als bei Erteilung einer Freistellungsbescheinigung gegenüber dem Arbeitgeber. Denn die Freistellungsbescheinigung richtet sich an den Arbeitgeber und erzeugt keine Bindungswirkung gegenüber dem Steuerpflichtigen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 10 Nr. 49
DStRE 2017 S. 76 Nr. 2
EFG 2016 S. 544 Nr. 7
VAAAF-48946

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