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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 11 KR 3986/14

Gesetze: SGB 10 § 48; SGB 5 § 240; SGB 5 § 223

Leitsatz

Leitsatz:

Verpflichtet sich der frühere Ehemann im Rahmen eines in einem Scheidungsverfahren geschlossenen Vergleichs zu monatlichen Zahlungen auf den seiner früheren Ehefrau zustehenden Zugewinnausgleich, muss die bei einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versicherte Ehefrau von diesen Zahlungen keine Beiträge für ihre Krankenversicherung entrichten.

Fundstelle(n):
SAAAF-49248

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