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BFH 03.09.2015 VI R 58/13, NWB 6/2016 S. 393

Lohnsteuer | Werbungskosten des Arbeitnehmers aus Bürgschaftsverlusten

Erwerbsaufwand ist den Einkünften zuzurechnen, zu denen der engere und wirtschaftlich vorrangige Veranlassungszusammenhang besteht. Die Übernahme einer S. 394Bürgschaft durch den Arbeitnehmer zugunsten seines in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft tätigen Arbeitgebers kann durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Ist der Arbeitnehmer mittelbar an der Gesellschaft beteiligt, kann die Übernahme der Bürgschaft nach dem auch im Gesellschaftsverhältnis zur Obergesellschaft gründen.

Anmerkung:

Wiederholt [i]Eine ausführliche Besprechung des BFH- Urteils lesen Sie in NWB 7/2016.hatte der BFH Fälle zu entscheiden, in denen eine Doppelveranlassung von Bürgschaftsaufwendungen streitig war, die ein Arbeitnehmer zu tragen hatte, der zugleich Gesellschafter seines Arbeitgebers war. Da der BFH bei einer solchen Mischveranlassung nach...