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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 4 K 690/14

Gesetze: EStG § 70 Abs. 2 S. 1 EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO§ 37 Abs. 2 S. 2 BGB § 818 Abs. 3

Nachträgliche Rückforderung von über den 25. Geburtstag des Kindes hinaus gezahltem Kindergeld

Leitsatz

1. Befand sich das Kind über den 25. Geburtstag hinaus in Berufsausbildung und hat die Familienkasse unter Missachtung dieser kindergeldrechtlichen Altersgrenze gleichwohl bis zum voraussichtlichen Ende der Berufsausbildung für einen vor dem 25. Geburtstag beginnenden und erst deutlich danach endenden Zeitraum Kindergeld festgesetzt, so ist die Familienkasse nach § 70 Abs. 2 EStG zu einer rückwirkenden Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ab dem Monat nach dem 25. Geburtstag des Kindes sowie zu einer Rückforderung des überzahlten Kindergelds berechtigt und verpflichtet.

2. Der Rückforderung steht weder die bloße Weiterzahlung des Kindergeldes entgegen noch der Umstand, dass das Kindergeld auf BAföG-Leistungen angerechnet worden ist. Der Einwand des Elternteils, dass er das erhaltene Kindergeld zum Unterhalt seiner Tochter und zur Finanzierung des Studiums verbraucht habe und dass damit Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB eingetreten sei, findet im Steuerrecht nach ständiger Rechtsprechung keine Berücksichtigung.

Fundstelle(n):
NAAAF-49575

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