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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 1 K 3485/13 EFG 2016 S. 423 Nr. 5

Gesetze: EStG § 16UmwStG § 20AO § 39 Abs. 2 Nr. 2AO § 179 Abs. 1AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. aAO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RL 90/434/EWG Art. 2 Buchst. i FGO § 60 Abs. 3 S. 1

Notwendige Beiladung

Einbringung des Besitzeinzelunternehmens in die Betriebs-GmbH

Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage des Besitzeinzelunternehmens

einheitlich gesonderte Feststellung

Leitsatz

1. Zu dem Verfahren, bei dem streitig ist, ob die Einbringung der Besitzgesellschaft in eine GmbH zu Buchwerten erfolgte, ist die GmbH nicht notwendig beizuladen.

2. Bei der Einbringung von Betriebsvermögen in eine Kapitalgesellschaft gegen Gesellschaftsanteile an der übernehmenden Gesellschaft handelt es sich um einen tauschähnlichen und damit entgeltlichen (Veräußerungs-)Vorgang i. S. d. § 16 EStG, wobei das Entgelt in der Gewährung von Gesellschaftsrechten besteht.

3. Ist eine Einbringung nach § 20 UmwStG begünstigt, bestimmen sich die Rechtsfolgen der Veräußerung nicht nach § 16 EStG.

4. Auch der durch die Begründung einer Betriebsaufspaltung in Form des Besitzunternehmens entstandene Betrieb kann Gegenstand einer Einbringung i. S. d. § 20 UmwStG sein. Dies setzt jedoch voraus, dass alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang auf die übernehmende Kapitalgesellschaft übertragen werden.

5. Vermietet eine Eigentümergemeinschaft, an der der Besitzeinzelunternehmer beteiligt ist, Wirtschaftsgüter an die Betriebs-GmbH, kann dies aus Sicht des Besitzeinzelunternehmers dazu dienen, die Vermögens- und Ertragslage der Betriebsgesellschaft zu verbessern und damit den Wert der Beteiligung daran zu erhalten oder zu erhöhen. Ist dies der Fall, ist sein Miteigentumsanteil am vermieteten Wirtschaftsgut beim Besitzunternehmen als notwendiges Betriebsvermögen zu erfassen, und zwar gem. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO als ideeller Anteil an dem Sachwert.

6. Die steuerlich nach § 20 UmwStG begünstigte Übertragung eines Teilbetriebs setzt einen Hauptbetrieb (Gesamtbetrieb) voraus, der ohne den Teilbetrieb als Betrieb weiterexistiert.

7. Ein zurückbehaltenes Grundstück bildet keinen Teilbetrieb „Grundstücksverwaltung”.

8. Der Aufgabegewinn ist nicht im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bei der Grundstücksgemeinschaft zu erfassen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 2606 Nr. 43
BB 2016 S. 430 Nr. 7
BBK-Kurznachricht/2016 S. 575
DB 2016 S. 12 Nr. 6
DStR 2016 S. 8 Nr. 37
DStRE 2016 S. 1234 Nr. 20
EFG 2016 S. 423 Nr. 5
StB 2016 S. 83 Nr. 4
Ubg 2016 S. 686 Nr. 11
ZAAAF-66341

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