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USt direkt digital Nr. 5 vom Seite 12

Steuerliche Behandlung von Leistungen im Rahmen der Flüchtlingshilfe

Dr. Matthias H. Gehm

Das BMF hat sich wegen der durch den aktuellen Zustrom von Flüchtlingen hervorgerufenen besonderen akuten Situation veranlasst gesehen, das -01 (BStBl 2014 I S. 1613) mit Schreiben vom 9.  2. 2016 zu ergänzen. Letzteres beinhaltete bereits Billigkeitsmaßnahmen bei vorübergehender Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern. Insofern werden nunmehr darüber hinausgehend hinsichtlich Leistungen, welche von Einrichtungen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, im Rahmen der Flüchtlingshilfe erbracht werden, umsatzsteuerliche Billigkeitsregelungen für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2018 gewährt.

A. Zielsetzung des BMF

Das BMF will mit diesen Billigkeitsmaßnahmen – wie bereits mit den Regelungen durch -01, BStBl 2014 I S. 1613 – die Kapazitäten von entsprechenden Einrichtungen zur Bewältigung des Flüchtlingszuzugs nutzen. Diesen soll dabei auch in umsatzsteuerlicher Hinsicht kein Nachteil derart erwachsen, dass ihre diesbezüglichen Leistungen in der Flüchtlingshilfe anders behandelt werden, als diejenigen, die...