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Steuern mobil Nr. 3 vom

Track 19 | Personengesellschaften: Gewinnverteilung bei nachträglich festgestelltem Mehrgewinn

Der BFH muss im Hinblick auf die Gewinnverteilung bei einem nachträglich festgestellten Mehrgewinn einer Personengesellschaft entscheiden, ob ein bestehender Erstattungsanspruch gegen einen Mitgesellschafter nach Auflösung und Beendigung einer Gesellschaft bereits deswegen als nicht mehr durchsetzbar gilt, weil er rechtlich in einem einheitlichen – erhöhten – Auseinandersetzungsanspruch aufgegangen ist.

Um die Gewinnverteilung bei einem nachträglich festgestellten Mehrgewinn einer Personengesellschaft geht es bei dem nächsten anhängigen Verfahren, das wir Ihnen jetzt vorstellen. – Das Thema ist etwas kompliziert, aber wir versuchen unser Bestes.

Ein Arzt betrieb mit einem Kollegen eine Gemeinschaftspraxis. Am Gewinn war er vereinbarungsgemäß mit 40 % beteiligt. Der andere Arzt tätigte namens der Gemeinschaftspraxis Aufwendungen, die ihm allein zu Gute kamen. Nach einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt diese Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben an. Es erfasste den Mehrgewinn anteilig zu 40 % beim Kläger. Dieser kündigte den Gesellschaftsvertrag und machte geltend, dass der andere Arzt es abgelehnt habe, ihm den eingestrichenen Mehrgewin...