Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
KSR Nr. 3 vom Seite 8

Verpachtung von Einrichtungsgegenständen eines Pflegeheims

BFH urteilt zur Steuerfreiheit in Fällen der Vermietung eines Grundstücks und des dazu gehörenden beweglichen Inventars

Jörg Ramb

Der BFH hat entschieden, dass die Umsätze aus der Vermietung des beweglichen Inventars eines Seniorenwohnheims als Nebenleistung – wie auch die Vermietung des Gebäudes selbst – nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei sein können.

Sachverhalt

Die Klägerin war Eigentümerin eines Seniorenwohnparks, den sie an A verpachtete. Die Verpachtung umfasste das gesamte Grundstück, das Seniorenwohnheim und die Einrichtung der Wohnanlage, soweit diese vom Verpächter angeschafft worden war. Bei dem Inventar handelte es sich zu ca. 80 % um Pflegebetten und speziell abgestimmte, zum Betrieb eines Seniorenheims zwingend erforderliche Ausstattungselemente. Mit ihren Umsatzsteuererklärungen erklärte die Klägerin u. a. die Verpachtung der Einrichtungsgegenstände zunächst als steuerpflichtigen Umsatz. Später beantragte sie, die Verpachtung der Einrichtungsgegenstände als Nebenleistung zur Verpachtung des Grundstücks als umsatzsteuerfrei zu behandeln und die Umsatzsteuerfestsetzungen entsprechend zu berichtigen.

Das Finanzamt lehnte diesen Antrag ab. Das Finanzgericht gab der Klage nach erfolglosem Einspruchsverfahren statt. Es ging davon aus, das mitverpachtete Inventar habe für die Pächterin keinen eigenen selbständigen Zweck g...