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FG Bremen 26.11.2015 1 K 143/14 (5), BBK 7/2016 S. 312

Bilanzierung | Abschreibung eines Dachausbaus und eines Abbruchgebäudes

Die Herstellungskosten für einen Dachausbau, der nachträglich angebaut worden ist, richten sich nach der Restnutzungsdauer für das gesamte Gebäude. Eine kürzere Nutzungsdauer des Dachausbaus rechtfertigt also keine höhere AfA.

Im [i]Dach wurde nachträglich ausgebautStreitfall baute die Klägerin in einer Gewerbeimmobilie das Dach aus und erweiterte damit die Nutzungsfläche. Sie vermietete den Dachausbau an ein Kosmetikstudio für 15 Jahre und schrieb die Ausbaukosten auf 15 Jahre ab.

Dem [i]AfA ist einheitlich vorzunehmenwidersprach das FG: Die Ausbaukosten stellten nachträgliche Herstellungskosten im Sinne von § 255 Abs. 2 HGB dar, weil die Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes erweitert und die Substanz vermehrt wurde. Diese Herstellungskosten teilen bezüglich der AfA das Schicksal des Hauptgebäudes und sind auf dessen Restnutzungsdauer abzuschreiben, die im ...