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BFH 20.11.2015 X R 16/15, BBK 7/2016 S. 314

Steuerrecht | Auflösung eines IAB kein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn

Die [i]Rückgängigmachung eines in einem Vorjahr gebildeten Investitionsabzugsbetrags (IAB) im Jahr der Betriebsaufgabe führt nicht zu einem steuerbegünstigten Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn. Die Rückgängigmachung wirkt sich nämlich nur im Jahr der Bildung und damit in dem Vorjahr aus, in dem der IAB gebildet worden ist, nicht aber im Jahr der Betriebsaufgabe.

Die [i]Investition wurde nicht durchgeführtKlägerin bildete im Jahr 2007 einen IAB in Höhe von 12.000 €. Im Jahr 2010 gab sie ihren Betrieb auf, ohne bis dahin die Investition durchgeführt zu haben. Sie machte den IAB rückgängig und erhöhte den Gewinn für 2007. Sie war der Ansicht, dass diese Gewinnerhöhung zum steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn gemäß § 16 Abs. 4, § 34 EStG gehöre. Dem widersprach das FG.

Hinweis:

Der [i]Revisionszulassung durch BFHBFH hat die Revision nachträglich zugel...