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LSG Hessen Urteil v. - L 5 R 152/13

Gesetze: SGB VI § 118 Abs. 4; SGB VI § 118 Abs. 3; SGB VI § 102 Abs. 5; SGB VI § 272a Abs. 1 S. 1; BGB § 1896; BGB § 1908i; BGB § 1893 Abs. 1; BGB § 1698a Abs. 1 S. 1; BGB § 179

Leitsatz

Leitsatz:

Der gesetzliche Betreuer eines Versicherten, der in Unkenntnis von dessen Tod Überweisungen von dessen Konto tätigt, ist nicht Verfügender im Sinne von § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI und deshalb dem Rentenversicherungsträger nicht zur Erstattung von Geldleistungen verpflichtet, die nach dem Tod des Versicherten zu Unrecht erbracht worden sind.

Fundstelle(n):
NAAAF-70466

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