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NWB Nr. 15 vom Seite 1065

Falsche SEPA-Überweisungsträger

[i] BMF, Pressemitteilung vom 31. 3. 2016Gegenwärtig gehen im BMF vermehrt SEPA-Überweisungsträger oder Zahlungsaufforderungen von Unternehmen ein, die einen Stempelaufdruck mit folgenden oder ähnlichen Elementen enthalten: „Scheck – Wert akzeptiert – Retourniert für den Wert – Befreit von Abgabe – zur Hinterlegung beim Bundesministerium für Finanzen – nur zur Verrechnung von folgendem Konto – Uniform Commercial Code UCC“.

Dazu bittet das BMF Folgendes zu beachten:

[i]Schecks nach UCC kein gesetzliches ZahlungsmittelEs gibt zwar „Schecks nach UCC“, diese sind jedoch kein gesetzliches Zahlungsmittel. Banknoten sind im Euro-Währungsgebiet das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel, das jeder Gläubiger einer Geldforderung vom Schuldner in unbegrenztem Umfang als Erfüllung seiner Forderung annehmen muss, sofern beide nichts anderes vereinbart haben. Der auf der Homepage des BMF abgebildete Stempelaufdruck stellt keine Grundlage für irgendeine Zahlungsverpflichtung des Bundes dar, es liegt auch sonst kein irgendwie geartetes Zahlungsmittel vor. Auch besteht beim BMF kein Hinterlegungskonto o. Ä. für derartige „Verrechnungen“.