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FG Sachsen 21.10.2015 2 K 1175/15, NWB 15/2016 S. 1057

Einkommensteuer | Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen beim Bezug von Elterngeld

Das entschieden, dass zu den Bezügen, die den bei dem Unterhaltsverpflichteten gem. § 33a Abs. 1 EStG abzugsfähigen Betrag mindern, auch das der unterstützten Person im Unterstützungszeitraum zugeflossene Elterngeld gehört. Das bezogene Elterngeld geht in voller Höhe in die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person ein. Es ist nach der seit dem Veranlagungszeitraum 2010 maßgeblichen Rechtslage nicht um einen Sockelbetrag von monatlich 300 € zu kürzen.

Anmerkung:

Im Streitfall machte der Kläger Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen geltend. Bei der unterhaltenen Person handelte es sich um die Mutter der gemeinsamen, in den Jahren 2011 und 2013 geborenen Kinder. Diese erhielt im Streitjahr u. a. für zehn Monate 6.720 € Elterngeld. Im Rahmen der Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person auf den Höchstbetrag nach