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OLG Hamm 13.01.2016 27 W 2/16, NWB 15/2016 S. 1062

Gesellschaftsrecht | Zulässigkeit eines c/o-Zusatzes bei Anschrift der GmbH

Die Verwendung eines c/o-Zusatzes in der anzugebenden Geschäftsanschrift der GmbH (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG, § 31 HGB) ist jedenfalls solange zulässig, wie davon auszugegangen werden kann, dass dieser der besseren Auffindbarkeit der zur Annahme befugten Person dient und nicht der Verschleierung der Zustellmöglichkeiten oder dem Vortäuschen einer solchen Möglichkeit. Von einer solchen Zustellmöglichkeit ist insbesondere auszugehen, wenn der c/o-Zusatz auf die Wohnanschrift des GmbH-Geschäftsführers als möglichen (Ersatz-)Zustellungsbevollmächtigten (§ 178 Abs. 1 ZPO) verweist.

Anmerkung:

Ebenso unbeanstandet ließ der Senat auch den c/o-Zusatz, der sich auf die inländische Geschäftsanschrift des für die (Liquidation der) GmbH handelnden Notars (§ 378 Abs. 2 FamFG, NWB KAAAE-94239) oder auf die Kanzleianschrift des zuste...