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BBK Nr. 8 vom

Der neue DRS 21 zur Kapitalflussrechnung unter besonderer Beachtung des BilRUG

Andreas Bauer

Der neue Deutsche Rechnungslegungsstandard Nr. 21 („DRS 21“) ist im Rahmen der Erstellung der Konzernabschlüsse zum erstmals verpflichtend zu berücksichtigen.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

Im Gegensatz zum abgelösten DRS 2 verpflichtet DRS 21 dazu, die jederzeit fälligen Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sowie andere Kreditaufnahmen im Rahmen der kurzfristigen Liquiditätsbeschaffung in den Finanzmittelfonds einzubeziehen und als Abzugsposten separat auszuweisen (früher: Wahlrecht). Darüber hinaus müssen äußerst liquide Finanzmittel (sog. „Zahlungsmitteläquivalente“) eingerechnet werden, jedoch nur bei einer Laufzeit im Erwerbszeitpunkt (nicht Bilanzstichtag!) von bis zu drei Monaten.

In der Praxis wird der Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit häufig indirekt über das Periodenergebnis abgeleitet. Dabei regelt der DRS 21 nunmehr, dass grundsätzlich der Konzernjahresüberschuss bzw. -fehlbetrag (einschließlich der Ergebnisanteile anderer Gesellschafter) als Ausgangspunkt für die indirekte Ermittlung des operativen Zahlungsflusses zu verwenden ist. Eine davon abweichende Ausgangsgröße ist nicht zu ...