Oberste Finanzbehörden der Länder - S 3192 BStBl 2016 I S. 249

Anwendung des § 154 Abs. 1 BewG i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 2015

Nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 2015 (BGBl 2015 I S. 1834, BStBl 2015 I S. 846) gilt für Bewertungsstichtage ab , dass Gesamtschuldner (beispielsweise Schenker und Beschenkter bei einer Schenkung) immer Beteiligte am Verfahren sind.

Die Wertfeststellung ist in der überwiegenden Anzahl der Fälle nur für einen der beiden Beteiligten von Bedeutung (beispielsweise bei der Schenkung im Allgemeinen für den Beschenkten; bei der Grundstücksveräußerung im Allgemeinen für den Grundstückserwerber). Die Bekanntgabe der Feststellung kann zunächst auf diesen Beteiligten beschränkt werden, wobei jedoch alle Beteiligten im Bescheid namentlich zu bezeichnen sind. Ist eine anschließende Bekanntgabe an einen anderen Beteiligten erforderlich, kann diese nachgeholt werden (AEAO zu § 122, Nr. 2.5.1 und 4.7). Das anfordernde Finanzamt hat dem Feststellungsfinanzamt mitzuteilen, wer für die Entrichtung der Steuer in Anspruch genommen werden soll (der Schenker bzw. Beschenkte im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft oder der Schenker im Falle der Steuerübernahme nach § 10 Abs. 2 ErbStG). Im Falle einer Schenkung, bei der der Schenker die Steuer übernommen hat, ist der Bescheid an den Beschenkten und den Schenker bekannt zu geben.

Nach dem neuen § 154 Abs. 1 Satz 2 BewG i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 2015 gilt für Bewertungsstichtage ab , dass in Fällen mit mehreren Beteiligten nach § 154 Abs. 1 Satz 1 BewG eine gesonderte und einheitliche Feststellung vorzunehmen ist. Die Bekanntgabe richtet sich nach §§ 122, 183 AO.

Diese Grundsätze sind auch bei den Feststellungen nach § 13a Abs. 1a ErbStG und nach § 13b Abs. 2a ErbStG anzuwenden (§ 13a Abs. 1a Satz 3 und § 13b Abs. 2a Satz 4 ErbStG).

Soweit die Regelungen in R B 154 ErbStR 2011 und H B 154 ErbStH 2011 dem entgegenstehen, sind sie nicht mehr anzuwenden.

1. Schenkung eines Grundstücks oder eines Gewerbebetriebs

Bei der Schenkung eines Gewerbebetriebs gelten die nachfolgenden Beispiele 1 bis 3 entsprechend.

Beispiel 1: Schenkung eines Grundstücks

A verschenkt an B ein Grundstück. A und B sind Gesamtschuldner der Schenkungsteuer gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG. B als Beschenkter soll für die Zahlung der Schenkungsteuer in Anspruch genommen werden.

Für den Grundbesitzwert erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG i. V. m. § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 154 Abs. 1 Satz 2 BewG (A und B als Gesamtschuldner sind beide namentlich als Beteiligte im Bescheid aufzuführen).

Die Bekanntgabe des Feststellungsbescheids für den Grundbesitzwert erfolgt an den Beteiligten B. Gegenüber dem Beteiligten A kann auf die Bekanntgabe verzichtet werden, weil er die Steuer nicht übernommen hat und auch nicht als Schuldner in Anspruch genommen werden soll.

Beispiel 2: Schenkung eines Grundstücks und Steuerübernahme durch den Schenker

A verschenkt an B ein Grundstück. A und B sind Gesamtschuldner der Schenkungsteuer gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG. A als Schenker zahlt die Schenkungsteuer aufgrund vertraglicher Übernahmeverpflichtung.

Für den Grundbesitzwert erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG i. V. m. § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 154 Abs. 1 Satz 2 BewG (A und B als Gesamtschuldner sind beide namentlich als Beteiligte im Bescheid aufzuführen).

Der Feststellungsbescheid für den Grundbesitzwert ist an die Beteiligten A und B bekanntzugeben.

Beispiel 3: Schenkung eines Grundstücks und nachträgliche Inanspruchnahme des Schenkers als Gesamtschuldner

A verschenkt an B ein Grundstück. A und B sind Gesamtschuldner der Schenkungsteuer gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG. B als Beschenkter hat einen Feststellungsbescheid erhalten (siehe Beispiel 1). B zahlt jedoch die ihm gegenüber festgesetzte Steuer nicht. Deshalb soll A als Gesamtschuldner der Steuer in Anspruch genommen werden.

Für den Grundbesitzwert erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG i. V. m. § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 154 Abs. 1 Satz 2 BewG (A und B als Gesamtschuldner sind beide namentlich als Beteiligte im Bescheid aufzuführen).

Die Bekanntgabe des Feststellungsbescheids für den Grundbesitzwert erfolgte zunächst nur an den Beteiligten B. Da B die Steuer nicht zahlte und A als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden soll, muss die Bekanntgabe des inhaltsgleichen Feststellungsbescheids für den Grundbesitzwert nunmehr auch gegenüber A erfolgen. Das Schenkungsteuerfinanzamt hat das Lagefinanzamt über die beabsichtigte Inanspruchnahme des Schenkers zu informieren und so die nachträgliche Bekanntgabe des Feststellungsbescheides an A zu veranlassen, um auf diese Weise den Feststellungsbescheid A gegenüber wirksam werden zu lassen. Denn ein Feststellungsbeteiligter kann einen Feststellungsbescheid, der ihm nicht bekanntgegeben wurde, grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung anfechten (vgl. BStBl 2012 II S. 5).

2. Erwerb eines Grundstücks oder eines Gewerbebetriebs durch einen Alleinerben

Bei dem Erwerb eines Grundstücks durch einen Alleinerben gilt nachfolgendes Beispiel 4 entsprechend.

Beispiel 4:

A erwirbt als Alleinerbe einen Gewerbebetrieb.

Für den Wert des Betriebsvermögens erfolgt nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG lediglich eine gesonderte Feststellung, da der Alleinerbe A der einzige Beteiligte (§ 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BewG) ist, weil ihm der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist und er Schuldner der Erbschaftsteuer ist.

3. Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft durch einen Alleinerben

Beispiel 5:

B erwirbt als Alleinerbe einen Anteil an einer KG. Die KG ist zur Abgabe der Feststellungserklärung nach § 153 Abs. 2 Satz 1 BewG aufgefordert worden.

Für den Wert des Betriebsvermögens erfolgt nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG eine gesonderte und einheitliche Feststellung, da mehrere Beteiligte (§ 154 Abs. 1 Satz 2 BewG) vorliegen.

B ist Beteiligter gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BewG, weil ihm der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist und er Schuldner der Erbschaftsteuer ist. Darüber hinaus ist die KG Beteiligte gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG, weil sie zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert wurde.

Der Feststellungsbescheid, in dem beide Beteiligte namentlich zu benennen sind, ist sowohl B als auch der KG bekannt zu geben (§ 153 Abs. 5 BewG i. V. m. § 181 Abs. 1 AO und § 122 Abs. 1 Satz 1 AO).

4. Erwerb eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft durch einen Alleinerben

Beispiel 6:

B erwirbt als Alleinerbe einen Anteil an einer GmbH. Die GmbH ist gemäß § 153 Abs. 3 BewG zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert worden.

Für den Wert des Anteils an der Kapitalgesellschaft erfolgt nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG eine gesonderte und einheitliche Feststellung, da mehrere Beteiligte (§ 154 Abs. 1 Satz 2 BewG) vorliegen.

B ist Beteiligter gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BewG, weil ihm der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist und er Schuldner der Erbschaftsteuer ist. Darüber hinaus ist die GmbH Beteiligte gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG, weil sie zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert wurde.

Der Feststellungsbescheid, in dem beide Beteiligte namentlich zu benennen sind, ist sowohl B (§ 153 Abs. 5 BewG i. V. m. § 181 Abs. 1 AO und § 122 Abs. 1 Satz 1 AO) als auch der GmbH (§ 154 Abs. 2 BewG) bekannt zu geben.

5. Erwerb eines Gewerbebetriebs, einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft mit einer Unterbeteiligung durch einen Alleinerben

Beispiel 7:

B erwirbt als Alleinerbe einen Anteil an der KG 1. Zum Betriebsvermögen der KG 1 gehört eine Beteiligung an der KG 2.

Die KG 1 ist zur Abgabe der Feststellungserklärung für die KG 1 und die KG 2 ist zur Abgabe der Feststellungserklärung für die KG 2 nach § 153 Abs. 2 Satz 1 BewG aufgefordert worden.

  1. Für den Wert des Anteils an der KG 1 erfolgt nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG eine gesonderte und einheitliche Feststellung, da mehrere Beteiligte (§ 154 Abs. 1 Satz 2 BewG) vorliegen (vgl. Beispiel 5).

    Der Feststellungsbescheid für den Wert des Anteils an der KG 1, in dem beide Beteiligten namentlich zu benennen sind, ist sowohl B als auch der KG 1 bekannt zu geben (§ 153 Abs. 5 BewG i. V. m. § 181 Abs. 1 AO und § 122 Abs. 1 Satz 1 AO).

  2. Für den Wert des Anteils an der KG 2 erfolgt nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG eine gesonderte und einheitliche Feststellung, da mehrere Beteiligte (§ 154 Abs. 1 Satz 2 BewG) vorliegen.

    B ist Beteiligter gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG, weil er Schuldner der Erbschaftsteuer ist. Die KG 1 ist Beteiligte gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG, weil ihr der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist. Darüber hinaus ist die KG 2 Beteiligte gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG, weil sie zur Abgabe der Feststellungserklärung gemäß § 153 Abs. 2 Satz 1 BewG aufgefordert wurde.

    Der Feststellungsbescheid für den Wert des Anteils an der KG 2, in dem alle Beteiligten namentlich zu benennen sind, ist B, der KG 1 und der KG 2 bekannt zu geben (§ 153 Abs. 5 BewG i. V. m. § 181 Abs. 1 AO und § 122 Abs. 1 Satz 1 AO).

6. Grundbesitzwertfeststellung für Zwecke der Grunderwerbsteuer

Besonderheiten bestehen bei der Grundbesitzwertfeststellung für Zwecke der Grunderwerbsteuer in den Fällen des § 1 Abs. 2a, Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 und Abs. 3a GrEStG.

Beispiel 8:

Erstmalig werden mindestens 95 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft in der Hand eines Gesellschafters vereinigt i. S. d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG. Alleiniger Steuerschuldner ist der Erwerber der Anteile gemäß § 13 Nr. 5a GrEStG.

Bei nur einem Beteiligten (§ 154 Abs. 1 Satz 1 BewG) wird der Grundbesitzwert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG gesondert festgestellt. Wurde die Kapitalgesellschaft nach § 153 Abs. 2 Satz 1 BewG aufgefordert, eine Feststellungserklärung abzugeben, erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung, da mehrere Beteiligte (§ 154 Abs. 1 Satz 2 BewG) vorliegen.

Der Erwerber der Anteile ist Beteiligter gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG, weil er Schuldner der Grunderwerbsteuer ist. Die Kapitalgesellschaft ist Beteiligte gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG, sofern sie zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert wurde.

Der Feststellungsbescheid, in dem die jeweiligen Beteiligten namentlich zu benennen sind, ist dem Erwerber (§ 153 Abs. 5 BewG i. V. m. § 181 Abs. 1 AO und § 122 Abs. 1 Satz 1 AO) bekanntzugeben. Der Kapitalgesellschaft ist der Feststellungsbescheid nur dann bekanntzugeben, wenn sie zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert wurde.

Der Veräußerer der Anteile ist kein Beteiligter gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 BewG, da er nicht Steuerschuldner der Grunderwerbsteuer und ihm der Gegenstand der Feststellung auch nicht zuzurechnen ist.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder.

Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der Länder v. - S 3192
Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg - 3 - S 319.0/9
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat - 34 - S 3192 - 1/1
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin - III D - S 3192 - 1/2016-1
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg - 36 - S 3192 - 2016#001
Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen - S 3192 - 1/2016-1/2016 - 13-5
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg - S 3192 - 2016/001 - 53
Hessisches Ministerium der Finanzen - S 3192 A - 001 - II 6a
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - S 3192 - 00000 - 2016/001
Niedersächsisches Finanzministerium - S 3192 - 10 - 351
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen - S 3192 - 100 - V A 6
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz - S 3190 A - 16 - 005 - 448
Saarland Ministerium für Finanzen und Europa - B/5 - S 3192 - 3#001
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen - 35 - S 3190/35/10 - 2016/11720
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt - 42 - S 3192 - 1
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - VI 353 - S 3192 - 1001
Thüringer Finanzministerium - S 3192 A - 01


Fundstelle(n):
BStBl 2016 I Seite 249
VAAAF-71110