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WP Praxis Nr. 5 vom Seite 133

Die Angabe des Abschlussprüferhonorars nach IDW ERS HFA 36 n. F.

Neuerungen für die Anhangangabe nach § 285 Nr. 17 HGB bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 9 HGB

WP/CPA Valerie Rauova und Georg von Behr

Im Zuge der Finanzmarktkrise und der dadurch ausgelösten EU-Abschlussprüferregulierung geriet die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers zunehmend in den Fokus der Öffentlichkeit. Die in diesem Rahmen ergangenen Richtlinien und Verordnungen verfolgen insbesondere das Ziel, die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers zu stärken. Eine Gefährdung könnte sich aus einer engen und langen Geschäftsbeziehung zwischen Abschlussprüfer und Mandanten ergeben, die häufig von einer gewissen wirtschaftlichen Abhängigkeit des Abschlussprüfers von den vereinnahmten Honoraren begleitet wird. Die einfachste Möglichkeit, potenzielle Unabhängigkeitsgefährdungen zu erkennen, ist die Bereitstellung zusätzlicher Informationen. Eine Schlüsselinformation ist hierbei die differenzierte Angabe des Abschlussprüferhonorars nach §§ 285 Nr. 17, 314 Abs. 1 Nr. 9 HGB. Das IDW versucht mit der Aktualisierung seiner Stellungnahme IDW ERS HFA 36 n. F. sowohl dem Abschlussersteller als auch dem Abschlussprüfer präzisere, rechtssichere und eindeutigere Hilfestellungen bei der Umsetzung der Anhangangabepflicht zu geben. Der vorliegende Beitrag führt in die Verlautbarung ein, stellt die vom IDW gewählte Konzeption zur Abgrenzung der ...