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OLG Frankfurt/Main Beschluss v. - 9 W 1/15

Gesetze: BGB § 309 Nr. 13

Leitsatz

Leitsatz:

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Klausel, nach der für bestimmte Geschäfte, insbesondere im Scheck- und Lastschriftverkehr, bei Barabhebungen und Überweisungen die von der Sparkasse zugelassenen Vordrucke zu verwenden sind, verstößt gegen § 309 Nr. 13 BGB und ist unwirksam.

Fundstelle(n):
EAAAF-71509

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