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Steuern mobil Nr. 5 vom

Track 15 | Lohnsteuer: Berücksichtigung von Krankheitskosten als Werbungskosten

Aufwendungen eines Berufstätigen für seine Gesundheit können nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie klar und eindeutig durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sind. Ein solcher Zusammenhang ist nicht ausschließlich nur bei sog. typischen Berufskrankheiten zu bejahen, sondern auch dann, wenn im Einzelfall der Zusammenhang zwischen dem Beruf und der Entstehung der Erkrankung offenkundig ist.

Es ist noch nicht lange her, dass der Bundesfinanzhof entschieden hat: Es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, bei der Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen auf den Abzug einer zumutbaren Eigenbelastung zu verzichten . Das letzte Wort hat hier das Bundesverfassungsgericht. Eine Verfassungsbeschwerde ist anhängig unter dem Aktenzeichen 2 BvR 180/16.

Seit September 2013 sind alle Steuerbescheide vorläufig ergangen – hinsichtlich des Abzugs einer zumutbaren Eigenbelastung bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit und Pflege als außergewöhnliche Belastungen. Einsprüche waren daher nicht erforderlich. Wegen der nunmehr anhängigen Verfassungsbeschwerde ist davon au...