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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 1 K 169/15 EFG 2016 S. 891 Nr. 11

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1

Studium, Vorweggenommene Werbungskosten – Abziehbarkeit von Unterkunftskosten am Studienort, die die Eltern getragen haben

Leitsatz

  1. Zum Begriff der WK gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG.

  2. Drittaufwand kann grds. nicht als WK Berücksichtigung finden.

  3. Zum Begriff des Aufwands i.R. eines abgekürzten Zahlungsweges.

  4. Die Aufwendungen im Fall eines abgekürzten Vertragsweges werden dem Stpfl. ebenso zugerechnet wie im Fall des abgekürzten Zahlungsweges.

  5. Ein Mietverhältnis mit einer Stundungsabrede ist nicht zu vergleichen mit einem Verhältnis, in dem Eltern ihren Kindern Gelder im Wege eines Darlehens zuwenden und die Kinder dann ihrerseits die Darlehen zur Mietzahlung verwenden.

  6. Leistet ein Vater im Interesse seiner Tochter Mietzahlungen und stundet ihr diese Mietzahlungen mit der Abrede, die Tochter habe die Aufwendungen später zurückzuzahlen, so führen die Zahlungen des Vaters in den Streitjahren nicht zu WK bei der Tochter.

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 6 Nr. 28
DStRE 2017 S. 1096 Nr. 18
EFG 2016 S. 891 Nr. 11
KSR direkt 2016 S. 12 Nr. 5
NWB-Eilnachricht Nr. 20/2016 S. 1482
TAAAF-72862

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