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BGH 15.01.2016 V ZR 278/14, NWB 20/2016 S. 1489

Vertragsrecht | Grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Immobilienkaufvertrag

Bei der Prüfung, ob bei einem Immobilienkaufvertrag ein den Vorwurf des Wuchers (§ 138 Abs. 1 BGB) rechtfertigendes auffälliges bzw. besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, sind die vom Verkäufer übernommenen, üblicherweise vom Käufer zu tragenden Erwerbsnebenkosten von dessen Leistung abzuziehen.

Anmerkung:

Die Vorinstanz hatte demgegenüber dem tatsächlichen Verkehrswert von 46.000 € je ETW den Kaufpreis von 88.000 € gegenübergestellt und S. 1490gelangte so zu der ein besonders grobes Äquivalenzmissverhältnis rechtfertigenden Verkehrswertüber- bzw. -unterschreitung von 90 % (vgl. dazu NWB AAAAE-60198); rechnet man hingegen die Erwerbsnebenkosten von 4.400 € für Grunderwerbsteuer, 862,22 € für Beurkundungskosten sowie 316 € für Grundbuchumschrei...