Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH 09.12.2015 X R 56/13, BBK 10/2016 S. 466

Steuerrecht | Zeitliche Grenze für Antrags- und Wahlrechte

Zwar können Antrags- und Wahlrechte, für die es keine ausdrückliche zeitliche Begrenzung gibt, grundsätzlich bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft ausgeübt werden. Jedoch ist die verfahrensrechtliche Einschränkung des § 351 Abs. 1 AO zu beachten, wenn das Antrags- bzw. Wahlrecht im Einspruchsverfahren gegen einen Änderungsbescheid geändert werden soll.

[i]Anfechtungsbefugnis wird durch § 351 AO eingeschränktKonkret bedeutet dies: Führte der Änderungsbescheid zu einer Minderung der Steuer und stand der geänderte Bescheid nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, kann der Änderungsbescheid nach § 351 Abs. 1 AO nicht mehr mit einem Einspruch angegriffen werden. Deshalb kann auch das Antrags- und Wahlrecht nicht mehr geändert werden.

[i]Tarifermäßigung für Veräußerungsgewinn ist WahlrechtIm Streitfall hatte der Kläger für einen Veräußerungsgewinn die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG beantragt und erhalten. De...