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LAG Frankfurt/Main Urteil v. - 16 Sa 494/15

Gesetze: § 611 Abs. 1 BGB

Leitsatz

Orientierungssatz:

Orientierungssätze:

Das Umkleiden für die Arbeit ist Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber eine Weisung, sich im Betrieb umzukleiden nicht erteilt hat, es sich aber um auffällige Schutzkleidung handelt, deren Tragen dem Arbeitnehmer in der Öffentlichkeit nicht zuzumuten ist.

Fundstelle(n):
JAAAF-73457

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