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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 14 V 14213/15

Gesetze: ZwStG Bln § 1 ZwStG Bln § 4 Abs. 2 S. 2 ZwStG Bln § 6 AO§ 169 Abs. 1 S. 1 AO§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO§ 169 Abs. 2 S. 2 AO§ 370 AO§ 378 GGArt. 105 Abs. 2a FGO§ 69 Abs. 2 S. 2 FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Berliner Zweitwohnungsteuer ist keine Verbrauchsteuer

Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre

leichtfertige Verkürzung von Zweitwohnungsteuer bei Verletzung melderechtlicher Verpflichtungen durch einen Fachanwalt für Steuerrecht

Leitsatz

1. Bei der Berliner Zweitwohnungsteuer handelt es sich nicht um eine Verbrauchsteuer, sondern um eine örtliche Aufwandsteuer. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre.

2. Neben dem Wortlaut des Art. 105 Abs. 2a GG kommt es für die Frage, ob die Zweitwohnungsteuer der Gruppe der Verbrauchsteuern zuzuordnen ist oder nicht, auf die gesetzestechnische Ausgestaltung dieser Steuer an. Der Berliner Zweitwohnungsteuer fehlt insbesondere das die typischen Verbrauchsteuern kennzeichnende Merkmal der Überwälzbarkeit.

3. Ein Fachanwalt für Steuerrecht handelt leichtfertig im Sinne des § 378 AO, wenn er es unterlässt, seinen melderechtlichen Pflichten nachzukommen, und dadurch die Zweitwohnungsteuer verkürzt.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BAAAF-74248

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