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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 16 K 3444/14 L EFG 2016 S. 1094 Nr. 13

Gesetze: EStG § 41 c Abs. 3 Satz 1, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4 a, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4 d, EStG § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 b, EStG § 50 Abs. 7, EStG § 50 d Abs. 1 Satz 2, EStG i.d.F. v. 25.07.2014 § 41 c Abs. 3 Satz 4, AO § 164 Abs. 2, AO § 168 Satz 1, DBA Großbritannien Art. 14 Abs. 1

Änderbarkeit von Lohnsteueranmeldungen nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung

Leitsatz

  1. Aus der bis zum geltenden Fassung des § 41 c Abs. 3 EStG ergibt sich keine Einschränkung der Änderbarkeit von Lohnsteueranmeldungen nach § 164 Abs. 2 Satz 1 AO mit dem Ziel der Minderung der Entrichtungsschuld.

  2. Die zeitliche Beschränkung der Zulässigkeit der Änderung des Lohnsteuerabzugs bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung in § 41 c Abs. 3 Satz 1 EStG betrifft nicht das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber als Entrichtungsschuldner und der Finanzbehörde.

  3. Erfolgen Gehalts- und Tantiemenzahlungen an einen in Großbritannien ansässigen Arbeitnehmer nach dessen Freistellung von der Arbeitsverpflichtung nicht mehr für zuvor im Inland ausgeübte Tätigkeiten, steht das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat zu.

  4. Gleiches gilt für eine anlässlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses für entgehende zukünftige Einnahmen gezahlte Abfindung mit Versorgungscharakter.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BB 2016 S. 1429 Nr. 24
DStR 2017 S. 8 Nr. 4
DStRE 2017 S. 457 Nr. 8
EFG 2016 S. 1094 Nr. 13
IWB-Kurznachricht Nr. 16/2016 S. 586
KÖSDI 2016 S. 19914 Nr. 8
PIStB 2016 S. 174 Nr. 7
KAAAF-75204

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