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StuB Nr. 12 vom Seite 457

Perspektiven zur Substanzanforderung nach § 8 Abs. 2 AStG

Anmerkungen zum

Dr. Christian Kahlenberg, M.Sc.

Mit dem EuGH-Urteil „Cadbury Schweppes“ erfuhr die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 ff. AStG) mit § 8 Abs. 2 AStG dahingehend eine Anpassung, als seither bei einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit der betreffenden Zwischengesellschaft von der Hinzurechnungsbesteuerung Abstand genommen wird. Gleichzeitig wird darüber gestritten, wann überhaupt eine solche echte wirtschaftliche Betätigung vorliegt. Diese Frage war Gegenstand der nachfolgend skizzierten Entscheidung des FG Münster, wobei der Schwerpunkt auf dem notwendigen Umfang und Gewicht einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit für die Exkulpationsmöglichkeit auf Grundlage der EuGH-Rechtsprechung in der Rechtssache Cadbury Schweppes lag. Außerdem widmet sich der Beitrag den jüngeren Initiativen auf OECD- und EU-Ebene, um einem allgemeinen Missbrauchsverständnis auch perspektivisch Kontur zu geben.

I. Sachverhalt

[i]Kahlenberg, Substanznachweis gem. § 8 Abs. 2 AStG auch in Drittstaaten-Fällen?, StuB 6/2016 S. 229 NWB TAAAF-69110 Mössner/Fuhrmann, Außensteuergesetz, 2. Aufl., Herne 2010, § 8 NWB PAAAD-53713 Die inländische Klägerin war mittelbar über eine niederländische B.V. an der in Zypern ansässigen C-Ltd. beteiligt. Die C-Ltd. war mit dem Ankauf und der Weitergabe von Lizenzen auf eigenen Namen und Rechnung beschäftig...