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FG München Urteil v. - 13 K 2818/13 EFG 2016 S. 1225 Nr. 15

Gesetze: AO § 171 Abs. 5 S. 1, AO § 171 Abs. 9, AO § 171 Abs. 4 S. 2, AO § 169 Abs. 1, AO § 169 Abs. 2, AO § 371

Ablaufhemmung wegen Steuerfahndungsprüfung

Anforderungen an die Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung

Verhältnis der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO zu anderen Hemmungstatbeständen

Leitsatz

1. Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung einer Fahndungsprüfung ist, dass Ermittlungshandlungen vor Ablauf der Festsetzungsfrist tatsächlich vorgenommen worden sind. Darüber hinaus muss für den Steuerpflichtigen erkennbar sein, dass in seinen Steuerangelegenheiten ermittelt wird.

2. Auskünfte, die die Steuerfahndung vom Steuerpflichtigen einholt, sind Ermittlungsmaßnahmen. Unerheblich ist, ob die Auskünfte mündlich oder schriftlich begehrt werden oder ob das Auskunftsbegehren an den Steuerpflichtigen persönlich oder an seinen Bevollmächtigten adressiert wird.

3. Die Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 9 AO kann auch aufgrund einer „Selbstanzeige” eintreten, welche die Voraussetzungen des § 371 Abs. 1 AO für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige (noch) nicht erfüllt. Ausreichend für den Beginn der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO ist, dass die angezeigte Steuerverkürzung dem Grunde nach individualisiert werden kann. Dies setzt voraus, dass der Steuerpflichtige Steuerart und Veranlagungszeitraum benennt und den Sachverhalt so schildert, dass der Gegenstand der Selbstanzeige erkennbar wird.

4. Zwar kann der zeitlich auf ein Jahr begrenzte Umfang der Ablaufhemmung, die durch die Erstattung einer Selbstanzeige i. S. d. § 171 Abs. 9 AO ausgelöst wird, durch Steuerfahndungsermittlungen, die erst nach Ablauf der ungehemmten Festsetzungsfrist aufgenommen wurden, nicht mehr erweitert werden. Der Hemmungstatbestand des § 171 Abs. 9 AO kommt jedoch nicht zum Tragen, wenn die dort vorgesehene Jahresfrist vor Ablauf der regulären Festsetzungsfrist endet. Auch verdrängt diese Regelung grundsätzlich nicht andere Hemmungstatbestände, deren Voraussetzungen vor Ablauf der regulären Festsetzungsfrist verwirklicht wurden.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 10 Nr. 4
DStRE 2017 S. 310 Nr. 5
EFG 2016 S. 1225 Nr. 15
Ubg 2017 S. 226 Nr. 4
YAAAF-75769

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