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Sächsisches FG Beschluss v. - 4 V 35/16

Gesetze: FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 78 Abs. 1, FGO § 57, FGO § 155 S. 1, InsO § 22, ZPO § 240, AO § 30 Abs. 4 Nr. 3, AO § 179 Abs. 2 S. 2, AO § 179 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a

Kein Recht der Gutachterin im Insolvenzantragsverfahren einer Personengesellschaft auf Akteneinsicht in einem AdV-Verfahren betreffend der Feststellung der Einkünfte der Personengesellschaft

keine Verfahrensunterbrechung eines Verfahrens wegen Feststellung der Einkünfte wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Personengesellschaft

Leitsatz

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die vom Amtsgericht in einem Insolvenzantragsverfahren einer GmbH & Co. KG bestellte Gutachterin kein zwingendes Einsichtsrecht in die Finanzgerichts- und Steuerakten der GmbH & Co. KG betreffend ein Verfahren der Aussetzung der Vollziehung von Bescheiden über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der GmbH & Co. KG hat. Auch wenn die KG der Gutachterin eine Vollmacht zur Akteneinsicht erteilt hat, ist das FG nicht zur Gewährung von Akteneinsicht verpflichtet, sondern kann die Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu verweigern.

2. Im Streitfall: Ablehnung des Akteneinsichtsantrags der Insolvenzgutachterin, weil diese u. a. nicht die konkreten Umstände und Tatsachen substantiiert bezeichnet hat, die sie im Wege der Akteneinsicht aus den Steuer- und Gerichtsakten zu gewinnen erwartet hat.

3. Durch die Insolvenz einer Personengesellschaft wird das die Gewinnfeststellung betreffende Verfahren nicht unterbrochen, denn die steuerlichen Folgen der Gewinnfeststellung betreffen nur die Gesellschafter persönlich und nicht den nach Insolvenzrecht abzuwickelnden Vermögensbereich der Personengesellschaft.

Tatbestand

Fundstelle(n):
HAAAF-75779

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