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Arbeitshilfe Juni 2016

Aufhebungsvertrag / „Verlängerung der Probezeit“ – Muster

ETL Rechtsanwälte GmbH
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In der Regel wird eine Probezeit vereinbart, damit der Arbeitgeber feststellen kann, ob der Arbeitnehmer tatsächlich den Anforderungen genügt. Da der allgemeine Kündigungsschutz erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit greift, kann der Arbeitgeber die ersten sechs Monate zur Beurteilung des Arbeitnehmers nutzen. Während dieser Zeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB), wenn nicht eine längere Frist im Arbeitsvertrag vereinbart oder durch Tarifvertrag bzw. Betriebsvereinbarung festgelegt wurde.

Da eine Verlängerung der Probezeit grundsätzlich nicht vorgesehen ist, können die Parteien zum Ende der Probezeit zunächst die Aufhebung des Arbeitsvertrages vereinbaren. Gleichzeitig kann aber der Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages in Aussicht gestellt werden. Diese Verfahrensweise wird im folgenden Muster abgebildet.

Mehr zum Thema Arbeitsvertrag sowie weiterführende Informationen im infoCenter.

Die Praxishinweise in der Schreibvorlage dienen dem besseren Verständnis und erläutern wesentliche Zusammenhänge. Bei der Textverarbeitung lassen sich die Praxishinweise ohne Weiteres ent...

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