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Steuern mobil Nr. 7 vom

Track 17 | Vermietung: Ansatz der Entfernungspauschale nur in seltenen Ausnahmefällen

Der Abzug von Kosten für Fahrten zu einem Vermietungsobjekt im Rahmen der Einkünfte aus § 21 EStG ist ausnahmsweise auf die Entfernungspauschale beschränkt, wenn sich an dem Objekt der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft und auf Überschusserzielung angelegten Vermietungstätigkeit befindet. Im Regelfall können Vermieter jedoch ihre Fahrtkosten zu ihren Vermietungsobjekten pauschal mit 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend machen.

Die Kosten für Fahrten zu ihren Vermietungsobjekten können Steuerpflichtige regelmäßig in voller Höhe als Werbungskosten abziehen. Ohne Einzelnachweise können 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer geltend gemacht werden. Das hat der Bundesfinanzhof jüngst bestätigt. Nur in seltenen Sonderfällen ist die ungünstigere Entfernungspauschale anzuwenden. Lediglich 0,30 € für jeden Entfernungskilometer sind abzugsfähig, wenn das Vermietungsobjekt ausnahmsweise die regelmäßige Tätigkeitsstätte eines Vermieters ist.

Im Streitfall sanierte ein Steuerpflichtiger mehrere Wohnungen und ein Mehrfamilienhaus und suchte die hierfür eingerichteten Baustellen 165 mal bzw. 215 mal im Jahr auf. Aufgrund der Viel...