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BBK Nr. 13 vom

Umsatzsteuerliche Buchung eines Tauschgeschäfts mit Baraufgabe

Ronny Sebast

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Grundsätze zum Tausch

[i]Vanheiden, Tausch/tauschähnliche Umsätze, infoCenter NWB RAAAB-14247 Beim Tausch nach § 3 Abs. 12 Satz 1 UStG gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Der Wert des anderen Umsatzes wird durch den (subjektiven) Wert für die tatsächlich erhaltene und in Geld ausdrückbare Gegenleistung bestimmt.

Mangels einer Gegenleistung in gängiger Währung ist somit der Wert der Gegenleistung festzustellen, d. h. in Geld auszudrücken. Dies ist der Wert, den der Leistungsempfänger der Leistung beimisst, die er sich verschaffen will und deren Wert dem Betrag entspricht, den er zu diesem Zweck und zu diesem Zeitpunkt bereit ist aufzuwenden (Abschnitt 10.5 UStAE).

Mangels anderweitiger rechtlicher Vorgaben im UStG ist als Bewertungsmaßstab der gemeine Wert zu berücksichtigen, d. h. den im normalen Geschäftsverkehr erzielbaren Preis einschließlich Umsatzsteuer.

Dies gilt jedoch nur, soweit der Leistungsempfänger für die von ihm erbrachte Gegenleistung keinerlei Aufwendungen getätigt hat. Ist dies der Fall, sind entsprechende Aufwendungen dem gemeinen Wert hinzuzurechnen.

Soweit sich der Wert des Entgelts nicht ermitteln lässt, ist er zu schätzen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für...