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BBK Nr. 13 vom Seite 658

Immaterielle Vermögensgegenstände nach DRS 24: eine verpasste Chance

Prof. Dr. Carsten Theile

[i]Theile, Entwurf E-DRS 32: Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss, BBK 11/2015 S. 522 NWB AAAAE-91163 Das BMJV hat am den vom DRSC am verabschiedeten DRS 24 „Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss“ bekannt gemacht und am im BAnz veröffentlicht. DRS 24 ist gegenüber seinem vorausgegangenen Entwurf E-DRS 32 aus Mai 2015 nur unwesentlich geändert worden. Zur grundlegenden Struktur des Standards und seinen wesentlichen Inhalten kann daher auf frühere Ausführungen verwiesen werden. Der Beitrag beschäftigt sich insbesondere mit der Bedeutung des Standards für die Praxis.

DRS 24 findet auf Geschäftsjahre Anwendung, die nach dem beginnen; die frühere Anwendung ist zulässig und wird empfohlen (DRS 24.147).

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Was DRS 24 nicht enthält

1. Auftrag des DRSC

[i]Theile/Wagner, DRSC, IDW und Prüfstelle für Rechnungslegung, infoCenter NWB CAAAE-70733 Das DRSC hat u. a. den hoheitlichen Auftrag, Empfehlungen für die Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln (§ 342 Abs. 1 Nr. 1 HGB), gewissermaßen also „Konzern-GoB“. Da liegt es nahe, sich auf jene Themen zu fokussieren, für die besonderer Regelungsbedarf bei der Konzernrechnungslegung identifiziert werden kann, weil im HGB Regelungslücken bestehen.

So enthält das HGB keine Aussagen zu Aufwärt...