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BFH 06.04.2016 X K 1/15, BBK 13/2016 S. 623

Steuerrecht | Verzögerungsrüge: Frist und Schadensersatzhöhe

Eine Verzögerungsrüge muss innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Verzögerung durch das FG erhoben werden, wenn ein Schadensersatz angestrebt wird. Nach dem aktuellen BFH-Urteil wirkt [i]Verzögerungsrüge wirkt nur sechs Monate zurück eine Verzögerungsrüge nämlich nur sechs Monate zurück. Für weiter zurückliegende Zeiträume kann nur ein Feststellungsurteil des BFH erreicht werden, dass das Verfahren insoweit verzögert war.

[i]Nur Feststellung der Verzögerung statt SchadensersatzIm Streitfall war das Klageverfahren vom FG insgesamt um 20 Monate verzögert worden. Der Kläger erhob aber erst im 8. Monat der Verzögerung eine Verzögerungsrüge. Der Kläger erhielt damit zwar für die Verzögerungsmonate zwei bis 20 einen Schadensersatz, also für 19 Monate. Für den Verzögerungsmonat eins stellte der BFH aber lediglich eine Verfahrensverzögerung fest.

[i]Gebühr für Bankbürgschaft wird ersetztNeues gibt es auch beim ...